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Arbeitsrecht |
Presserecht: |
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Im Falle einer falschen Tatsachenbehauptung beziehungsweise ei- ner
Schmähkritik können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Bei
Widerrufsansprüchen gelten andere Beweislastvertei- lungen als im Falle
eines Unterlassungsanspruchs. Soll ein Schmer- zensgeld eingeklagt
werden, müssen eine schwerwiegende Persön-
lichkeitsrechtsbeeinträchtigung und ein hohes Maß an Verschulden
vorliegen. |
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