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Geschmackmusterrecht:

1. Allgemeines

Das Geschmacksmusterrecht schützt ästhetische Gestaltungen und wird umgangssprachlich auch als Designschutzrecht bezeichnet. Es gewährt dem Rechteinhaber die ausschließliche Möglichkeit zur Nut- zung und gegen Unberechtigte vorzugehen. In Abgrenzung zum Ur- heberrechtsgesetz werden durch das GeschmMG Leistungen auf ei- nem niedrigeren Niveau geschützt. Der Schutz ist allerdings an die formelle Voraussetzung der Eintragung des Musters in das Register geknüpft.

Nach § 1 Nr. 1 des GeschmMG ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merk- malen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruk- tur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Das heißt, vom Schutzbereich des GeschmMG werden sowohl so genante Flä- chenmuster als auch dreidimensionale Modelle erfasst. Durch das Merkmal der »Erscheinungsform« wird klargestellt, dass nicht Teile eines Erzeugnisses oder das Erzeugnis selbst vom Schutzzweck des Gesetzes erfasst sind,  sondern  nur die eigentliche  Gestaltung, die

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»Erscheinungsform«.
§ 1 Nr. 2 GeschmMG beantwortet, was unter einem Erzeugnis in Sinne des GeschmMG zu verstehen ist. Danach ist ein Erzeugnis je- der industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Ver- packung, Ausstattung, grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

2. Schutzvoraussetzungen

§ 2 GeschmMG bestimmt die wesentlichen Schutzvoraussetzungen. Danach wird ein Geschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. Ein Muster gilt nach § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Ein Muster hat nach § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein an- deres Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmel- detag offenbart worden ist.

Durch den jetzt in § 2 Abs. 3 definierten Begriff der Eigenart wurde der bis zum In-Kraft-Treten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 bislang verwandte Begriff der Eigentümlichkeit er- setzt.

Sowohl das Merkmal der Eigenart als auch der Neuheit müssen ku- mulativ gegeben sein, damit die Schutzfähigkeit eines Geschmacks- musters bejaht werden kann. Für die Beurteilung ist dabei immer der Tag entscheidend, an dem die Anmeldeunterlagen beim Deut- schen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformations- zentrum eingegangen sind.

3. Geschmackmusterreformgesetz

Am 01.06.2004 ist das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft ge- treten (BGBl. I, S. 390). Damit wurde die Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt und das seit 125 Jahren existierende GeschmMG ab- gelöst und grundlegend reformiert.

4. Kosten

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt zu entrichtenden Ge- bühren bestehen aus den Kosten der Anmeldung und der Auslagen- pauschale für die Bekanntmachung. Letztere beträgt 25,00 € pro Anmeldung, die Anmeldegebühr beläuft sich 7,00 € pro Ge- schmacksmuster, mindestens aber 70,00 € pro Anmeldung. Für den Sonderfall, dass beantragt wird, die Bekanntmachung der Wieder- gabe aufzuschieben, wird nur eine Anmeldegebühr in Höhe von 3 € je Muster, mindestens aber 30,00 € fällig. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Anmeldung dann als zurück- genommen gilt, wenn die Gebühren nicht innerhalb von drei Mona- ten nach der Anmeldung vollständig bezahlt werden.

 

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