|
|
 |
»Erscheinungsform«.
§ 1 Nr. 2 GeschmMG beantwortet, was unter einem Erzeugnis in Sinne des GeschmMG zu verstehen ist. Danach ist ein Erzeugnis je- der industrielle
oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Ver- packung, Ausstattung,
grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile,
die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein
Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.
2. Schutzvoraussetzungen
§ 2 GeschmMG bestimmt die wesentlichen Schutzvoraussetzungen. Danach wird
ein Geschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. Ein
Muster gilt nach § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein
identisches Muster offenbart worden ist. Ein Muster hat nach § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten
Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein an- deres
Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmel- detag offenbart
worden ist.
Durch den jetzt in § 2 Abs. 3 definierten Begriff der Eigenart wurde der
bis zum In-Kraft-Treten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004
bislang verwandte Begriff der Eigentümlichkeit er- setzt.
Sowohl das Merkmal der Eigenart als auch der Neuheit müssen ku- mulativ
gegeben sein, damit die Schutzfähigkeit eines Geschmacks- musters bejaht
werden kann. Für die Beurteilung ist dabei immer der Tag entscheidend, an
dem die Anmeldeunterlagen beim Deut- schen Patent- und Markenamt oder bei
einem Patentinformations- zentrum eingegangen sind.
3. Geschmackmusterreformgesetz
Am 01.06.2004 ist das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft ge- treten
(BGBl. I, S. 390). Damit wurde die Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über
den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt und das seit 125
Jahren existierende GeschmMG ab- gelöst und grundlegend reformiert.
4. Kosten
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt zu entrichtenden Ge- bühren
bestehen aus den Kosten der Anmeldung und der Auslagen- pauschale für die
Bekanntmachung. Letztere beträgt 25,00 € pro Anmeldung, die Anmeldegebühr
beläuft sich 7,00 € pro Ge- schmacksmuster, mindestens aber 70,00 € pro
Anmeldung. Für den Sonderfall, dass beantragt wird, die Bekanntmachung der
Wieder- gabe aufzuschieben, wird nur eine Anmeldegebühr in Höhe von 3 €
je Muster, mindestens aber 30,00 € fällig. In diesem Zusammenhang ist auch
zu berücksichtigen, dass die Anmeldung dann als zurück- genommen gilt, wenn
die Gebühren nicht innerhalb von drei Mona- ten nach der Anmeldung
vollständig bezahlt werden. |
 |
 |