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· Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht:

Der freie geschäftliche Wettbewerb soll durch Leistung geprägt sein und Gewerbetreibende sowie Kunden vor unlauteren Praktiken schützen. Einerseits braucht niemand irreführende Maßnahmen, physische oder psychische Bedrängung sowie Boykottaufrufe hinzu- nehmen. Andererseits müssen die zulässigen Spielräume für Wer- bung, Vertriebsbindung etc. für die Durchsetzung der eigenen An- gebote genutzt werden, um wirtschaftlichen Erfolg zu haben.

Zur Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Handlungsfreiheit kann ein Marktteilnehmer bereits im Vorfeld einer wettbewerbsrechtlich relevanten Handlung eine Schutzschrift fertigen und bei Gericht hin- terlegen lassen, um sich im Falle eines einstweiligen Rechtsschutz- verfahrens rechtliches Gehör zu verschaffen.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sowie allgemeiner Entwick- lungstendenzen sind im Zusammenhang mit der Novelle des Geset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) insbesondere das Verbot des Telefonmarketings, der Gewinnabschöpfungsanspruch sowie die Abschaffung der Vorschriften für Sonderveranstaltungen diskutiert worden. Nach bereits erfolgter Aufhebung des Rabatt- gesetzes und der Zugabeverordnung führt die UWG-Novelle zur wei- teren tiefgreifenden Änderung des Wettbewerbsrechts.

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Hinweis
Information zum neuen Gesetz  gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) in der Rubrik Aktuell: Neuigkeiten

Literaturhinweis

 

 

Kleine-Cosack, Michael: Das Werberecht der rechts- und steuerbe- ratenden Berufe, Verlag C. H. Beck, München 2004
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In: Neue Justiz, 2004, Heft 12,  S. 552]

 

 
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