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Wettbewerbsrecht:
Der freie geschäftliche Wettbewerb soll durch Leistung geprägt sein und
Gewerbetreibende sowie Kunden vor unlauteren Praktiken schützen.
Einerseits braucht niemand irreführende Maßnahmen, physische oder
psychische Bedrängung sowie Boykottaufrufe hinzu- nehmen. Andererseits
müssen die zulässigen Spielräume für Wer- bung, Vertriebsbindung etc. für
die Durchsetzung der eigenen An- gebote genutzt werden, um wirtschaftlichen
Erfolg zu haben.
Zur Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Handlungsfreiheit kann ein
Marktteilnehmer bereits im Vorfeld einer wettbewerbsrechtlich relevanten
Handlung eine Schutzschrift fertigen und bei Gericht hin- terlegen lassen,
um sich im Falle eines einstweiligen Rechtsschutz- verfahrens rechtliches
Gehör zu verschaffen. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sowie allgemeiner
Entwick- lungstendenzen sind im Zusammenhang mit der Novelle des Geset- zes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) insbesondere das Verbot des
Telefonmarketings, der Gewinnabschöpfungsanspruch sowie die Abschaffung
der Vorschriften für Sonderveranstaltungen diskutiert worden. Nach bereits
erfolgter Aufhebung des Rabatt- gesetzes und der Zugabeverordnung führt die
UWG-Novelle zur wei- teren tiefgreifenden Änderung des Wettbewerbsrechts. |
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