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Arbeitsrecht:

Entsprechend des medienrechtlichen Schwerpunktes der Kanzlei Dr. Stefan Haupt genießen Medienarbeitsrecht und die Bearbeitung me- dienrechtlicher Mandate im Bereich des Arbeitsrechts besondere Aufmerksamkeit.
Das Arbeitsrecht findet immer dann Anwendung, wenn ein Dienst- verpflichteter (Arbeiter/Angestellter) einem Dienstberechtigten (Ar- beitgeber) in persönlicher Abhängigkeit Arbeit zu leisten hat.
Es enthält öffentliches und privates Recht. Es ist beispielsweise öffentliches Recht, wenn es die Verhältnisse der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüsse (z. B. Gewerkschaften auf Arbeit- nehmerseite, Unternehmerverbände auf Arbeitgeberseite) und ihre Rechtsbeziehungen zueinander betrifft. Es ist Privatrecht, soweit es die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer/Angestellten und Arbeitge- ber regelt, wie: die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhält- nissen, Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen oder auch die Frage, ob Überstunden ohne finanziellen oder Zeitausgleich geleistet werden müssen.

Der Begriff Medien wird als zusammenfassende Bezeichnung für Film, Funk, Fernsehen und Presse verwendet. Das Medienarbeitsrecht ist stärker als andere Bereiche im  Arbeitsrecht durch eine Vielzahl von

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tarifvertraglichen Regelungen geprägt. Allein im Hörfunk und Fernse- hen gibt es im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstalten über 23 Tarifverträge. Auch das Bühnenarbeitsrecht oder das Arbeitsrecht der Pressejournalisten wird neben einer Vielzahl gerichtlicher Ent- scheidungen durch Tarifverträge mitgestaltet. Schließlich spielt das Urheberrecht im Arbeitsrecht eine besondere Rolle. So können auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – nicht nur in den Bereichen Film, Funk, Fernsehen und Presse – urheberrechtlich relevante Lei- stungen erbringen, beispielsweise als Lichtbildner oder auch als Ver- fasser von wissenschaftlichen Ausgaben, ebenso als Schauspieler, Musiker, Sänger oder Sprecher. Welche arbeitsvertraglichen Ver- pflichtungen und Rechte ein Arbeitnehmerurheber hat, ist den ar- beitsrechtlichen Normen, etwaigen kollektivvertraglichen Regelun- gen sowie den Individualvereinbarungen zu entnehmen. Fehlt es an einer individualvertraglichen Regelung urheberrechtlich relevanter Fragen, so ist die betriebliche Funktion des Arbeitnehmers, sein Berufsbild sowie die Verwendbarkeit des Werkes für den Arbeitgeber entscheidend.

Literaturhinweis

 öffnet Inhaltsangabe

von Olenhusen, Albrecht Götz: Medienarbeitsrecht für Hörfunk und Fernsehen, UVK-Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2004
[dazu Rezension von Kirstin Linß, In: Kunstrecht und Urheberrecht, Köln 2005, Heft 1, S. 29 - 30]

von Olenhusen, Albrecht Götz: Freie Mitarbeit in den Medien – Ar- beits-, Tarif-, Vertragsrecht, Honorare, Urheberrecht, Leistungs- schutz, Baden-Baden 2002
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In: WRP, 2003, Heft 1, S. 118]

von Olenhusen, Albrecht Götz: Film und Fernsehen – Arbeitsrecht, Tarifrecht, Vertragsrecht – Deutschland, Österreich, Schweiz,
Baden-Baden 2001
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In: WRP 2002, Heft 7, S. 582]

Wandtke, Artur-Axel [Hrsg., unter Mitarbeit von Stefan Haupt]:  »Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis – Ein Handbuch für die Praxis«, Verlag Arno Spitz GmbH, Berlin 1992 
 
Wandtke, Artur-Axel/Fischer, Hermann J./Reich, Steven A.: Theater und Recht
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In: ZUM 1995, Heft 11, S. 728]

 

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