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»Zum Umfang der Nutzungsrechte an Schnitt- und Restmaterial im Lichte von
§ 89 UrhG« (in Zusammenarbeit mit Loy Ullmann). In:
ZUM, Baden Baden 2005, Heft 12, S. 883 -887
Das Urheberrecht ist von dem Grundsatz bestimmt, dass die Nut- zung einer
jeden urheberrechtlich relevanten Leistung der Zustim- mung der Urheber
bzw. der Rechteinhaber bedarf. Auch Filme kön- nen dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes unterliegen, so dass deren Nutzung grundsätzlich nur
mit der Zustimmung der Urheber erfolgen darf. Das Urheberrechtsgesetz
unterscheidet dabei zwi- schen Laufbildern und Filmwerken.
In diesem Zusammenhang räumt die Auslegungsregel des § 89 UrhG dem
Filmproduzenten im Zweifel das ausschließliche Recht ein, ein Filmwerk auf
alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Von der Aus- legungsregel des § 89
UrhG werden alle Mitwirkenden erfasst, sofern sie einen schöpferischen
Beitrag leisten. Das sind insbeson- dere
- Regisseure,
- Kameramänner, |
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